Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG

Stundenzettel für Minijobs –
ohne Zettelwirtschaft

Ihre Minijobber tragen Beginn, Ende und Pause selbst ein – per Link, ohne App und ohne Konto. Sie sehen alle Zeiten an einem Ort, jede Änderung bleibt nachvollziehbar, und am Monatsende laden Sie den Stundenzettel als PDF oder CSV.

Frühzugang anfordern   Kostenlose Vorlage

Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG ist im Aufbau. Mit dem Frühzugang erhalten Sie als Erste einen Testzugang: 14 Tage kostenlos, ohne Zahlungsdaten, endet von selbst.

Warum Aufzeichnungen bei Minijobs nötig sind

Für geringfügig Beschäftigte verlangt § 17 Mindestlohngesetz Aufzeichnungen zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, aufzubewahren mindestens zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das gilt auch für die Branchen nach § 2a SchwarzArbG, etwa Gastronomie, Bau oder Gebäudereinigung. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten.

Unabhängig davon sind Arbeitgeber laut Bundesarbeitsgericht verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht nicht vor; Papier ist zulässig. Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG nimmt Ihnen das Sammeln, Nachfragen und Abtippen ab.

Mehr zur Aufzeichnungspflicht bei Minijobs

So funktioniert Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG

1. Beschäftigte anlegen

Name oder Kürzel genügt. Jede Person erhält einen eigenen Eintragslink – kein Konto, keine App, keine private E-Mail-Adresse nötig.

2. Zeiten eintragen

Beginn, Ende und Pause per Smartphone oder Computer. Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG zeigt einen Hinweis, wenn die Sieben-Tage-Frist näher rückt oder Pausen- bzw. Höchstarbeitszeiten auffallen.

3. Nachvollziehbar ändern

Nichts wird still überschrieben: Jede Änderung steht mit Zeitpunkt, alt und neu im Änderungsprotokoll. Beschäftigte sehen ihre eigenen Einträge und Änderungen.

4. Monat abschließen

Stundenzettel je Person und Monat als PDF zum Ablegen oder als CSV für Ihr Lohnbüro – mit Summe der Stunden.

Was Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG bewusst nicht tut

Gespeichert werden nur die Arbeitszeiten und was zur Verwaltung nötig ist, auf Servern in Deutschland. Für Ihre Unterlagen gibt es eine Vorlage zur Auftragsverarbeitung und eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Preise

Klein

12 € / Monat

bis 10 Beschäftigte
12 € inkl. 19 % MwSt. (netto 10,08 €)

Mittel

24 € / Monat

bis 30 Beschäftigte
24 € inkl. 19 % MwSt. (netto 20,17 €)

Klein, jährlich

119 € / Jahr

bis 10 Beschäftigte
119 € inkl. 19 % MwSt. (netto 100,00 €)

14 Tage kostenlos testen, ohne Zahlungsdaten. Der Test endet von selbst. Monatsabos sind monatlich kündbar – mit einem Klick auf „Vertrag kündigen“ im Konto. Keine Einrichtungsgebühr, keine versteckten Kosten.

Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die Preise gelten ab dem Start der Bezahlfunktion.

Frühzugang anfordern

Schreiben Sie uns eine kurze E-Mail – wir melden uns, sobald Ihr Testzugang bereitsteht. Angaben zu Branche und Anzahl der Minijobber helfen uns, Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG passend zu bauen; sie sind freiwillig.

Frühzugang per E-Mail anfordern

Oder direkt an Venture16@westlabsai.com, Betreff „Frühzugang“. Wir verwenden Ihre Adresse nur, um Sie über den Testzugang zu informieren, und löschen sie auf Wunsch sofort (Datenschutz).

Häufige Fragen

Ist eine elektronische Zeiterfassung Pflicht?

Nach geltendem Recht nein: Beginn, Ende und Dauer müssen aufgezeichnet werden, die Form ist frei. Die Bundesregierung plant laut Koalitionsvertrag eine Pflicht zur elektronischen Erfassung; ein Gesetz gibt es dazu noch nicht.

Was bedeutet „nach § 17 MiLoG“ im Namen?

Der Stundenzettel enthält die Angaben, die § 17 Abs. 1 MiLoG nennt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Er weist auf die Frist bis zum Ablauf des siebten Kalendertags hin und bewahrt die Einträge mindestens zwei Jahre auf, solange Ihr Vertrag läuft. Ob Ihre Aufzeichnungen die Pflicht erfüllen, hängt davon ab, dass die Zeiten vollständig und rechtzeitig eingetragen werden – das liegt bei Ihnen als Arbeitgeber.

Ersetzt Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG eine Beratung?

Nein. Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG ist ein Werkzeug zur Aufzeichnung. Ob Ihre Aufzeichnungen im Einzelfall ausreichen, hängt von der Umsetzung in Ihrem Betrieb ab; dazu beraten Lohnbüro, Steuerberatung oder Rechtsberatung.

Wir haben einen Betriebsrat. Was ist zu beachten?

Hinweis: Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, ist bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, dessen Mitbestimmung zu beachten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG ersetzt keine rechtliche Beratung; sprechen Sie die Einführung bitte mit Ihrem Betriebsrat und gegebenenfalls Ihrer Rechtsberatung ab.

Was passiert mit den Daten, wenn wir kündigen?

Nach der Kündigung können Sie 30 Tage lang alle Stundenzettel exportieren; danach werden die Daten gelöscht. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht liegt bei Ihnen als Arbeitgeber – bitte exportieren Sie rechtzeitig.